Fernwärmeversorgung
Kundeninformation zur Umsetzung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Liebe Kundin, lieber Kunde,
die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen.
Mit dem EWSG bekommen wir die Möglichkeit unsere Kunden direkt zu entlasten, indem wir die Dezember-Zahlung für Wärme bis zum 31.12.2022 erstatten. Dies erfolgt, indem die Abschlagszahlung für den Dezember 2022 nicht abgebucht wird. In der Jahresabrechnung 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen.
Sie sind von der Entlastung betroffen, wenn:
• Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
• Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrerer Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abgerechnet wird.
• Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an eine einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:
• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
• Postanschrift
• Abschlagszahlung für September
• Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft und Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind.