Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Stadt Oppenau ist bemüht, Ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zu Barrierefreiheit gilt für alle Webseiten der Stadt Oppenau.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese mobile Anwendung ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Bisher haben wir die Seiten noch nicht in Leichte Sprache übersetzt. Außerdem fehlt aktuell noch die Erläuterung in Gebärdensprache.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 22.09.2020 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 23.09.2020 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie bei der Bedienung der Website auf Barrieren stoßen oder Verbesserungsvorschläge für die Gebrauchstauglichkeit haben, schicken Sie bitte eine E-Mail an info@oppenau.de
Hier können Sie über unser Formular Rückmeldungen geben.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Stadt Oppenau wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Stadt Oppenau nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.