Corona: Allgemeinverfügung des Ortenaukreises
Ab Montag Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr im Ortenaukreis
Das Landesgesundheitsamt (LGA) hat am Donnerstagabend festgestellt, dass der 7-Tage-Inzidenzwert im Ortenaukreis seit drei Tagen hintereinander über dem Wert von 150 liegt, aktuell bei 164,5 (Stand: 15. April, Tagesbericht LGA). Landkreise, die trotz der sogenannten „Notbremse“ deutlich über einem Inzidenzwert von 100 liegen, müssen nach den Vorgaben des Landes nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Betracht ziehen. Aufgrund der seit drei Tagen über 150 liegenden Inzidenz hat der Ortenaukreis heute eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen und seine Städte und Gemeinden informiert.
Nach der Corona-Verordnung tritt die Allgemeinverfügung nach deren Feststellung am zweiten darauffolgenden Werktag in Kraft. Damit gelten im Ortenaukreis ab Montag, 19. April Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.
In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur aus triftigen Gründen gestattet.
Dazu zählen insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als triftige Gründe gelten auch die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Erlaubt ist auch die Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sowie der Besuch religiösen Veranstaltungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
Das Land Baden-Württemberg hat aktuell angekündigt, ab nächsten Montag die geplante „Bundes-Notbremse“ mit der gleichen nächtlichen Ausgangssperre landesweit zu verhängen. Wird dies umgesetzt, gilt die Corona-Verordnung des Landes. Die Allgemeinverfügung des Ortenaukreises tritt automatisch außer Kraft, wenn die nächtliche Ausgangssperre aus der Corona-Verordnung des Landes oder durch den Bund unmittelbar aus dem Infektionsschutzgesetz verhängt wird, ohne dass das Gesundheitsamt deren Notwendigkeit feststellen muss.