1. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan "Farn Süd" mit örtlichen Bauvorschriften
Gemeinderat beschließt Änderung des Bebauungsplans
Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Stadt Oppenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2024 die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Farn Süd" nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen.
Der Geltungsbereich umfasst mit ca. 2,44 ha den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes sowie das Flst. Nr. 847/2 (bisher überplant im B-Plan "Farnhöhe").
Der Änderungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand der Stadt Oppenau. Er schließt im Norden und Westen an bestehende Bebauung bzw. den Farnweg sowie im Süden an das Farnbächle und im Osten an landwirtschaftliche Flächen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Farn Süd" überlagert im südwestlichen Bereich einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes "Farnhöhe". Mit Inkrafttreten der 1. Änderung und Erweiterung des B-Planes "Farn Süd" wird dieser Teilbereich des B-Planes "Farnhöhe" geändert.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Farn Süd" und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die 1. Änderung und Erweiterung des B-Planes "Farn Süd" und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften, die Begründung mit Umweltbelangen sowie sämtliche Bestandteile im Internet auf der Homepage der Stadt Oppenau unter www.oppenau.de/bebauungsplaene sowie im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg unter www.uvp-verbund.de/kartendienste (Bereich Bauleitplanung) einsehen.
Weiterhin kann die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit diesen Planunterlagen und Bestandteilen während den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Oppenau eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des
Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ergangenen Bestimmung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt
worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die
Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg jederman diese Verletzung geltend machen.
Oppenau, den 11.12.2024
Gaiser, Bürgermeister