Kinderschutzvereinbarungen
Zu den Aufgaben des Landratsamtes, Jugendamtes gehört die kontinuierliche Qualitätsentwicklung von Kinderschutzthemen im Landkreis.
Adressaten:
- Freie und kommunale Träger der Jugendhilfe (Anbieter von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, ambulante, teil- und vollstationäre Einrichtungen, Beratungsstellen, Schulsozialarbeit, u.a.),
- weitere Institutionen im Landkreis: Schulen, Gesundheitswesen, Polizei, Justiz, Städte und Gemeinden, andere Fachämter, u.a.,
- Institutionen und Personen im Landkreis, die beruflich in Kontakt mit Familien, Kindern und Jugendlichen sind,
- Freizeitvereine
Unsere Aufgaben:
- Vermittlung von Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII zwischen Jugendamt und freien, kommunalen und gewerblichen Trägern in der Kinder- und Jugendhilfe,
- Vermittlung von Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII und zum Schutz- und Präventionskonzept zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe, Verbänden, Vereinen und weiteren Institutionen in der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Jugendarbeit,
- Kooperationsvereinbarungen im Kinderschutz nach § 3 KKG mit Einrichtungen und Diensten, die in Kontakt mit Kinder, Jugendlichen und deren Eltern stehen (z.B. Schulen, Suchthilfe, Behindertenhilfe, Frauenhilfe u.a.).
Onlineantrag und Formulare
- Glossar zur „Vereinbarung zum Kinderschutzhandeln im Ortenaukreis"
- Handreichung Schutzkonzept Kindertagesstätten Ortenaukreis
- IEF-Flyer Ortenaukreis I anonymisierte Fallberatung
- Insoweit erfahrene Fachkräfte Kinderschutz I anonymisierte Fallberatung
- Insoweit erfahrene Fachkräfte Ortenaukreis_07.2024
- Mitteilungsbogen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt
- Pocketbroschüre_Kinderschutz_Ortenau
- Pocketbroschüre_Was Jugendämter leisten_Ortenau
- Vereinbarung Ehrenamt I Vereine I § 72a SGB VIII
- Vereinbarung Schutzauftrag freie Träger § 8a SGB VIII
- Vereinbarung Schutzauftrag I freie Träger I § 8a SGB VIII I Übersichts-Liste
- Vereinbarung zum Kinderschutzhandeln im Ortenaukreis
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Antragsvoraussetzungen zur finanziellen Förderung der Jugendarbeit der freien Träger im Ortenaukreis gem. § 11 und 12 SGB VIII:
Der Antragsteller hat rechtzeitig vor Beginn des Projektes bzw. der Maßnahme eine Vereinbarung mit dem Jugendamt nach § 72a SGB VIII abgeschlossen (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen).
Empfehlung: Kontaktaufnahme mind. 4 Wochen vor Beginn des Projektes bzw. der Maßnahme. Vor Beginn des Projektes bzw.
der Maßnahme müssen dem Antragsberechtigten die erweiterten Führungszeugnisse vorliegen.
Verfahrensablauf
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Zum Abschluss einer § 8a -Vereinbarung und einer § 72a-Vereinbarung sind hier die Dokumente online verfügbar.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
Nach Absprache. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise
Keine.
Freigabevermerk
03.04.2024 Jugendamt