Gemeinderat erlässt Veränderungssperre für das Baugebiet "Farn II"

Veränderungssperre zur Sicherung der Planung beschlossen

Erlass einer Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Farn II“ hat der Gemeinderat der Stadt Oppenau in öffentlicher Sitzung am 22.07.2024 eine Veränderungssperre beschlossen.


SATZUNG
über die Veränderungssperre für das
Gebiet der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Farn II“

Auf Grund von § 14 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Oppenau folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Der Gemeinderat der Stadt Oppenau hat am 22.07.2024 den Aufstellungsbeschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Farn II“ gefasst. Zur Sicherung der Planung der 5. Änderung des Bebauungsplans „Farn II“ in der Stadt Oppenau wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 16.07.2024 maßgebend. Er umfasst den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 5. Änderung des Bebauungsplans „Farn II“. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre entsprechend § 2 dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauliche Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenbedürftig sind, nicht durchgeführt werden.

In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
In-Kraft-Treten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 mit § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB).

§ 5
Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.

Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der

Stadt Oppenau
Bau- und Liegenschaftsverwaltung
Rathausplatz 1
77728 Oppenau

eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Oppenau, den 26.07.2024

Gaiser
Bürgermeister

Lageplan zur Veränderungssperre