Corona: Ortenaukreis verfügt Sperrstunde ab 23 Uhr
Grundlage: Weisung durch klarstellenden Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23. Oktober
Das Landesgesundheitsamt hat in seinem Fallzahlenbericht am gestrigen Donnerstagabend gemeldet, dass der Ortenaukreis erstmals den Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner (Inzidenz) innerhalb der letzten sieben Tage überschritten hat. Mit 240 gemeldeten Neuinfektionen liegt die 7-Tages-Inzidenz im Ortenaukreis nun bei „55,7“.
Wird die 50er-Grenze überschritten, ist das Landratsamt anstatt der Städte und Gemeinden direkt für einschränkende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. So sieht es die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vor. Die entsprechende feststellende Bestätigung hat der Ortenaukreis am 23. Oktober um 13.16 Uhr durch das Landesgesundheitsamt erhalten.
Der Ortenaukreis hat bisher keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, zusätzlich schärfere Regelungen gegenüber der neuen Corona-Verordnung des Landes anzuordnen. Wie der baden-württembergische Landkreistag hatte der Ortenaukreis rechtliche Bedenken an den erweiterten Sperrstunden in Corona-Hotspots angemeldet, weil in der Vorgabe einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit gesehen wurde und Zweifel bestünden, ob diese Maßnahme rechtlich Bestand haben werde.
Daher wurde das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg um einen klärenden Erlass gebeten, der heute Mittag den Landkreisen zugestellt wurde. Demnach haben die Landkreise mittels einer Allgemeinverfügung die Einführung einer Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol im gesamten Kreisgebiet zu verfügen. Diese Weisung ist verbindlich und lässt keine Ermessensausübung durch die Landkreise zu.
Ferner werden die Landkreise angewiesen, die Besuchszahlen bei Messen so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher bezogen auf die zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird.
Die Allgemeinverfügung tritt am 24. Oktober unmittelbar in Kraft.
Die Allgemeinverfügung wird durch den Kreis aufgehoben sobald die epidemiologischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier: